Nierentransplantation bei Kindern:

 

Insbesondere bei Kindern ist eine frühzeitige Nieren-
transplantation besonders wichtig, da sie sich in
einer sensiblen Phase der seelischen, geistigen
und körperlichen Entwicklung befinden, in der ihr
weiteres Leben geprägt wird. So erlaubt eine
erfolgreiche 
Nierentransplantation (1 siehe unten) im Gegensatz zur dauerhaften Dialysebehandlung eine
weitgehend unbeeinträchtigte körperliche Entwicklung und einen nicht durch die Behandlung eingeschränkten Kontakt zu Gleichaltrigen.
Eine Nierentransplantation kann prinzipiell in
jedem Alter durchgeführt werden. In der Regel wird jedoch ein Körpergewicht der Kinder von 8-10 kg vorausgesetzt.

Im Falle einer Lebendspende (2 siehe unten)kann die Dialysepflichtigkeit des Kindes in vielen Fällen sogar vermieden werden. Bei einer Organspende von Verstorbenen werden Kinder bevorzugt bei der Organverteilung berücksichtigt, um die Phase der chronischen Dialysebehandlung möglichst kurz zu halten.

 

(1):   Nierentransplantation:

 

Bei einer Nierentransplantation werden gesunde Organe von Organspendern auf einen chronisch schwer nierenkranken Menschen übertragen. Ziel der Trans-
plantation ist es, dem Empfänger die Funktion seiner zerstörten Nieren wiederzugeben. In Deutschland wurde
1963 erstmals erfolgreich eine Niere transplantiert. Bei den bis heute durchgeführten über 70.000 Organtransplantationen handelt es sich ebenfalls in der Mehrzahl um Nierentransplantationen, gefolgt von Leber- und Herztransplantationen.

Die Nierentransplantation ist ein etabliertes Behandlungsverfahren, das flächendeckend in der Bundesrepublik durchgeführt wird. Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 2.712 Nierentransplantationen vorgenommen.

 

 

(2):  Lebendnierenspende:

 

Der Gesetzgeber hat 1997 mit dem Transplantationsgesetz den rechtlichen Rahmen für die Lebendspende geschaffen. Die Möglichkeit einer Lebendspende grenzt das Gesetz auf folgenden Personenkreis ein:

"Die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können, ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen." (§ 8 Absatz 1 Transplantationsgesetz, 1997) Verwandte ersten Grades sind Eltern, Kinder, Geschwister und Ehepartner, unter Verwandten zweiten Grades versteht man Halbgeschwister, Großeltern und Enkel.

In einem gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungsgespräch zur Lebendorganspende werden Spender und Empfänger ausführlich von Fachärzten informiert.